Ab 1. Februar 2010 keine obligatorische Bedenkfrist mehr bei Scheidung auf gemeinsames Begehren
Donnerstag, 28. Januar 2010
Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen nach Anhörung durch das Gericht seit 1. Februar 2010 nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will oder nicht.
Anmerkung zu hängigen Scheidungsbegehren:
Sollte Ihre Bedenkzeit vor dem 31. Januar 2010 abgelaufen sein, müssen Sie dem Gericht das Bestätigungsschreiben in jedem Fall trotzdem einreichen.
Läuft Ihre ursprüngliche Bedenkzeit über den 1. Februar 2010 hinaus, ist die Rechtslage nicht restlos geklärt, denn im neuen Gesetz wurde keine Übergangslösung bestimmt:
Beim Bundesamt für Justiz ist man der Ansicht, dass für hängige Scheidungsbegehren grundsätzlich die neuen Fristen gelten. Die Gerichte pflegen gestützt darauf eine uneinheitliche Praxis: einige Gerichte sprechen die Scheidung mit Inkrafttreten des neuen Rechts per 1. Februar 2010 quasi automatisch aus, andere warten das Bestätigungsschreiben der Ehegatten ab, und wieder andere würden die Scheidung ohne Bestätigungsschreiben nicht aussprechen.
Es darf erwartet werden, dass Gerichte die Scheidung immer dann auch schon vor Ablauf der ursprünglichen Bedenkzeit aussprechen, wenn beide Ehegatten das Bestätigungsschreiben vor Ablauf der Frist einreichen.
Sollten Sie umgekehrt Bedenken an Ihrer Scheidung haben, müssten Sie dies dem Gericht sofort mitteilen und Ihren Scheidungswillen widerrufen.

