Alte und neue Kinder – Unterhaltsverpflichtungen: Bundesgericht schafft Klarheit
Montag, 18. Juli 2011
Grundsätze
Die elterlichen Unterhaltsbeitrage richten sich nach Art. 285 Abs. 1 ZGB. Es sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Gleichzeitig gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass einem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum voll zu belassen ist. Die unterhaltsverpflichtete Person kann, zumindest für sich persönlich – die Sicherung der Existenz beanspruchen.
Vorgehensweise
Bei der Berechnung des Existenzminimus des Unterhaltsschuldners sind zum (anteiligen) Grundbetrag die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind. Dazu zählen namentlich die Wohnkosten, die unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für Krankenversicherung und – bei selbständiger Erwerbstätigkeit – für die Altersvorsorge. Benützt der Unterhaltsschuldner seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen Personen, so ist ihm aufgrund deren – tatsächlicher oder hypothetischer – wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten sind demnach weder kinderbezogene Positionen (namentlich der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die sich aus Art. 163 ff. ZGB ergebenden ehelichen Verpflichtungen für den Fall, dass der Ehegatte seinen eigenen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreitet bzw. bestreiten kann.
Ergebnis
Übersteigt das Einkommen des Unterhaltsschuldners sein so ermitteltes (eigenes) Existenzminimum, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen; gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden.
Diese Prinzipien sind immer dann anzuwenden, wenn die Gleichbehandlung der älteren Kinder aus früherer Ehe/Verbindung mit den jüngeren Halbgeschwistern aus der späteren Ehe/Verbindung desselben Elternteils in Frage steht.
Vgl. dazu mit weiteren Einzelheiten den Bundesgerichtsentscheid (BGE) 137 III 59 vom 30. November 2010.

