Trennung
Schwerwiegende Konflikte in der Ehe können (ev. trotz Eheberatung und viel gutem Willen) ein vernünftiges Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt verunmöglichen. Der Auszug einer Partei aus dem gemeinsamen Haushalt erscheint oft als der einzige Ausweg. Man trennt sich vorübergehend oder als ersten Schritt hin zu einer Scheidung. Bei dieser faktischen Trennung muss sich der wegziehende Ehepartner bei der Einwohnerkontrolle der alten und der neuen Gemeinde melden. Die Trennung bewirkt überdies eine getrennte Besteuerung, rückwirkend für das ganze Trennungsjahr.
Trennungsvereinbarung
Oft einigen sich die Ehepartner in einer Trennungsvereinbarung über die Folgen der Trennung (Kinderbelange, Wohnungen, Krankenkasse etc.). Dazu ist weder die Zustimmung eines Gerichts noch einer Behörde notwendig (Spezialausnahme für Rentner im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVG, wenn zwei Einzelrenten beantragt werden sollen, dann braucht es eine gerichtlich festgestellte Trennung).
Eheschutzverfahren
Kommt es nicht zu einer Einigung bzw. zu einer Trennungsvereinbarung, so kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht um Bewilligung (mit Kosten verbunden) des Getrenntlebens ersuchen.
Die Bewilligung zum Getrenntleben wird erteilt, wenn „die Persönlichkeit des klagenden Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie (namentlich der Kinder) durch das Zusammenleben ernsthaft gefährdet ist“. Entsprechende Begehren werden heute in den meisten Fällen gutgeheissen. In der Regel wird nach Anhörung der Ehegatten der Abschluss einer gerichtlichen Einigung angestrebt. Gelingt dies nicht, fällt das Gericht einen begründeten Entscheid, in dem auch die Nebenfolgen des Getrenntlebens (Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw.) geregelt werden.
Vorsicht: Auswirkungen der Trennungsregelung auf spätere Scheidung
Die Regelungen zur Trennung gelten zwar nur für die Dauer des Getrenntlebens, sie nehmen aber vielfach die Lösungen für eine spätere Scheidung vorweg. Mit anderen Worten: was in der Trennung schlecht oder falsch geregelt wurde, ist im Scheidungsverfahren oft gar nicht mehr oder nur schwer zu korrigieren. Es lohnt sich daher, bereits die Trennungsregelung/das Eheschutzverfahren sorgfältig zu planen und ernst zu nehmen.
Die zweijährige Frist für die Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB beginnt übrigens bereits mit der der effektiven Trennung zu laufen, und zwar selbst wenn ein Ehegatte die Gemeinschaft unberechtigterweise verlässt.

