Scheidung

Verfahren

Das geltende Schweizer Recht kennt zwei unterschiedliche Verfahren zur Scheidung; einerseits die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111f. ZGB), andererseits die Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Art. 114f. ZGB).

Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Ehegatten nicht als Kläger und Beklagte auf, sondern als gemeinsame Gesuchsteller. Die Parteien können eine vollständige Konvention mit allen zu regelnden Punkten der Scheidung einreichen (u.a. Unterhaltspflichten, Wohnungsangelegenheiten, Sorgerecht, Güterrechtsregelungen; es empfiehlt sich, bei der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention juristischen Rat beizuziehen). Es genügt aber auch, wenn die Parteien lediglich den gemeinsamen Willen zur Scheidung erklären. Die Nebenfolgen werden dann durch das Gericht bestimmt.

Die eigentliche Scheidungsklage ist unter geltendem Recht nur noch unter erschwerten Voraussetzungen zulässig: die Scheidungsklage setzt ein zweijähriges Getrenntleben der Ehegatten (Art. 114 ZGB) oder wichtige Gründe (Art. 115 ZGB) voraus.

Ob Scheidungsklage oder Konvention – gerne übernehmen wir Ihren Fall und/oder stehen Ihnen unterstützend zur Seite.