Scheidungsverfahren

Einvernehmliche Scheidungslösungen werden erwiesenermassen von den Beteiligten besser akzeptiert als Urteile und sind deshalb auch dauerhafter. Deswegen favorisiert das Gesetz die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Scheidung auf Klage. Wenn sich die Eheleute über die Scheidung einig sind, genügt das als Scheidungsgrund. Für die Scheidung kann direkt das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten angerufen werden (Art. 198 lit. c ZPO; Art. 285 f. ZPO). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren treten die Eheleute nicht mehr als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller (Gesuchstellerin und Gesuchsteller) auf.

Grundsätzlich soll bereits mit dem Scheidungsbegehren möglichst eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Scheidung und deren Folgen eingereicht werden (Art. 111 Abs. 1 ZGB). Falls Ihnen das Aushandeln der Einzelheiten schwer fällt, kommt eine Mediation z.B. mit einem spezialisierten Anwalt in Frage. Es ist aber auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung über den gemeinsamen Scheidungswillen und allenfalls über weitere Fragen einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht solle über die verbleibenden Fragen entscheiden (Art. 112 ZGB, Art. 286 ZPO).

Nach Zahlung eines (allfälligen) Gerichtskostenvorschusses lädt das Gericht zur Einigungsverhandlung vor. Dort hört das Gericht die Parteien zum Scheidungsbegehren und zur Konvention getrennt und gemeinsam an und prüft, ob der Wille zur Scheidung und die Vereinbarung über die Folgen auf reiflicher Überlegung beruhen und ob die Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Über streitige Punkte versucht es, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Kann das Gericht die Vereinbarung genehmigen, schreibt das Gericht das Urteil und eröffnet den Entscheid den Parteien. Wird keine Begründung verlangt oder darauf verzichtet, wird der Entscheid rechtskräftig und die Parteien sind geschieden.

Kommt keine Einigung über zu regelnde Punkte zustande, führt das Gericht das Verfahren analog der Scheidung auf Klage weiter.

Gegenüber dem bis 1999 geltenden Recht ist die Scheidung auf (einseitige) Klage erheblich erschwert. Hauptklagegrund ist die Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Es genügt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Klageeinleitung tatsächlich zwei Jahre gedauert hat. Eine Berechtigung zum Getrenntleben ist dafür so wenig erforderlich wie eine richterliche Bewilligung in einem Eheschutzverfahren. Entscheidend ist, dass mindestens ein Ehegatte die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Neben der räumlichen Trennung ist auch ein Trennungswille nötig: Unfreiwillige Unterbrüche in der ehelichen Gemeinschaft (Montageaufenthalte, Reisen etc.) genügen nicht. Nicht erforderlich ist andererseits auch der Abbruch jeden Kontakts. Selbst bei einem sonst freundschaftlichen Verhältnis ist eine Scheidung möglich.

Vor Ablauf der zweijährigen Frist ist eine Scheidung auf Klage nur möglich, wenn aus (äusserst) schwerwiegenden Gründen die Fortführung der Ehe (absolut) unzumutbar ist (Art. 115 ZGB). Entscheidend ist, ob der klagenden Partei der Fortbestand des ehelichen Bandes seelisch zugemutet werden kann (BGE 127 III 129). Nicht möglich ist eine Klage aus Gründen, welche der klagenden Partei zu einem massgeblichen Teil zuzurechnen sind.

Die Scheidungsklage ist am Wohnsitz einer der Gatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO) einzureichen, muss nicht begründet sein und beinhaltet die Anrufung eines Scheidungsgrundes sowie konkrete Rechtsbegehren zu den Scheidungsfolgen (Art. 290 ZPO). Nach Zahlung eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses erfolgt die Vorladung zur Einigungsverhandlung. Nach der Einigungsverhandlung hat das Gericht zu prüfen, ob der Scheidungsgrund geklärt ist (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Dies ist der Fall, wenn das Getrenntleben nach Art. 114 ohne Unterbruch zwei Jahre gedauert hat (oder ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB vorliegt. Sind diese Voraussetzung gegeben, muss die Scheidung zwingend ausgesprochen werden und die Scheidungsfolgen sind zu regeln (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Liegen hingegen keine Scheidungsgründe vor, lautet die Frage, ob sich die Gatten über die Scheidung einigen können. Bei positiver Antwort wird das Verfahren mit der Anhörung fortgesetzt (Art. 292 Abs. 1 ZPO). Können sich die Gatten über die Nebenfolgen der Scheidung nicht einigen, erhält die klagende Partei eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung (Art. 291 Abs. 3 ZPO), die beklagte Partei später Frist zur schriftlichen Klageanwort. Das Gericht kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder zur Verhandlung (Instruktions-, Einigungs- oder Hauptverhandlung) vorladen. Im weiteren Verfahren können Beweise abgenommen und Zeugen angehört werden, Beweise gewürdigt werden, und es können auch weitere Einigungsversuche im gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rahmen erfolgen. das Verfahren kann sehr lange dauern und hohe Kosten verursachen.