Trennung

Die rechtlichen Folgen des Getrenntlebens können entweder über das Gericht oder aussergerichtlich geregelt werden.

Die aussergerichtliche Trennung erfolgt entweder informell und rein faktisch, oder über eine sogenannte Trennungsvereinbarung. In einem solchen rechtlich verbindlichen Vertrag halten die Eheleute die Modalitäten des Getrenntlebens fest. Dazu gehört die Regelungen über die frühere eheliche Wohnung, den Hausrat, Besuchsrechte, Unterhaltsbeiträge für Kinder, Steuern, etc.). Einvernehmlich kann eine solche Vereinbarung jederzeit geändert werden. Bei geänderten Verhältnissen und unter gewissen Umständen auch ohne veränderte Verhältnisse können solche Vereinbarungen auch auf einseitiges Verlangen (in einem Eheschutzverfahren) zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden.

Die Getrenntlebensvereinbarung (bzw. Trennungsvereinbarung) ist von der Scheidung zu trennen. Die Vereinbarung regelt ausschliesslich den Zustand des faktischen Getrenntlebens und sagt nichts über die Verhältnisse bei einer späteren Scheidung aus - es besteht aber in durchaus eine gewisse präjudizierende wirkung. Ohne gerichtliche Anerkennung der Trennungslösung erfolgt keine staatliche Alimenteninkassohilfen oder Alimentenbevorschussungen. AHV-Bezüger kommen zudem nur bei einer gerichtlichen Trennung in den Genuss der höheren Einzelrenten.

Bei der gerichtlichen Trennung auf Ersuchen eines oder beider Ehegatten wird das Eheschutzgericht tätig (sog. Eheschutzverfahren). Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten. Dabei regelt das Gericht im Rahmen des sogenannten Eheschutz-Verfahrens die Folgen des Getrenntlebens. Eheschutzmassnahmen können vom Gericht angeordnet werden, wenn ein erneutes Zusammenleben in nächster Zukunft zwar ausgeschlossen oder wenig wahrscheinlich ist, das Paar aber z.B. keine Scheidung anstrebt oder einer der Partner sich einer Scheidung widersetzt. Das Verfahren ist einfach und rasch.

Daneben gibt es auch noch die gerichtliche Trennung im engeren Sinne, analog einer Scheidung, aber ohne Scheidung. Sie ist ein gesetzlich anerkannter Status. Bei der gerichtlichen Trennung wird das gemeinsame Leben der Ehegatten durch ein Gerichtsurteil beendet. Das Verfahren ist ähnlich wie bei einer Scheidung. Das Konzept der gerichtlichen Trennung wurde in erster Linie eingeführt, um katholischen Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, ihren Zivilstand mit dem Glauben zu vereinbaren. Zudem bietet die gerichtliche Trennung einem Paar mit Eheproblemen eine Bedenkzeit, bevor es die Ehe definitiv auflöst.

Allerdings verliert die gerichtliche Trennung zunehmend an Bedeutung, da sie eine Scheidung oft nicht verhindert: Nach Ablauf einer zweijährigen Trennung kann jeder der beiden Partner eine Scheidung beantragen.

Massnahmen zur Organisation des getrennten Lebens sind die folgenden:

  • Unterhaltsbeitrag
  • Zuteilung der Wohnung und des Hausrats
    Achtung: Bei der Zuteilung des Hausrats ist ausschlaggebend, wer den Gegenstand tatsächlich am ehesten benötigt, und nicht, wem der Gegenstand gehört.
  • Gütertrennung
    Sie kann vom Gericht im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft auf Verlangen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
  • Regelung der Kinderbelange
    Bei einer tatsächlichen Trennung wird grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Für die Obhut über die Kinder, die Betreuung und den persönlichen Verkehr wird das Gericht – falls die Eltern sich geeinigt haben – die von den Eltern getroffene Vereinbarung genehmigen. Das Gericht ist für die Genehmigung der Vereinbarung der Eltern bettreffend Unterhalt zuständig. Im Konfliktfall wird es die Höhe der Unterhaltszahlungen, die für die Kinder zu leisten sind, festsetzen. Falls nötig, kann das Gericht auch Massnahmen zum Schutz der Kinder verfügen.
  • Einigen sich die Ehepartner im Rahmen einer privaten Vereinbarung, ohne dafür an Eheschutzmassnahmen gelangen zu müssen, können die vereinbarten Unterhaltszahlungen für die Kinder von den Kindesschutzbehörden (KESB) genehmigt werden.